„Ihr Traumjob ist hier“
Sie sind Inhaber eines AVGS – Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines der Agentur für Arbeit? Dann sind Sie bei uns genau richtig!
Wir schließen mit Ihnen einen schriftlichen Vermittlungsvertrag und beginnen sofort mit der Kontaktaufnahme zu potentiellen Arbeitgebern.
Gemeinsam erarbeiten wir mit Ihnen geeignete Bewerbungsunterlagen, organisieren Ihre Vorstellungsgespräche zu denen wir Sie, wenn gewünscht auch begleiten.


“Ein neuer Job muss her”
Sie möchten sich beruflich verändern und benötigen professionelle Unterstützung?
Wir sind Ihnen bei der Suche nach einer neuen Herausforderung behilflich – selbstverständlich diskret.
Ein Vermittlungsvertrag auf Provisionsbasis bildet die Grundlage unserer Zusammenarbeit.
Wir erarbeiten mit Ihnen gemeinsam aussagekräftige Bewerbungsunterlagen und nehmen den Kontakt zu Arbeitgebern auf.
Wie läuft eine Vermittlung ab?
Sie nehmen mit uns Kontakt auf und vereinbaren einen Gesprächstermin. Anschließend klären wir alle Fragen zu Ihrer Stellensuche. Hierzu gehört z. B. Gibt es Unternehmen, die preferiert werden? Welche Tätigkeiten können Sie ausüben? Wann können Sie mit der Arbeit beginnen? Sind Sie zeitlich oder örtlich gebunden? Was möchten Sie verdienen?
Anschließend schließen wir mit Ihnen einen Vermittungsvertrag.
Sobald wir Ihnen eine geeignete Stelle anbieten können, werden Sie informiert.
Bei Bedarf geben wir Ihnen Unterstützung bei der Erstellung aussagekräftiger Bewerbungsunterlagen oder begleiten Sie zum Vorstellungstermin.


Kostet die Vermittlung Geld?
Wenn Sie einen AVGS der Agentur für Arbeit im Original besitzen, entstehen Ihnen keine Kosten.
Andernfalls muss geklärt werden, ob das einstellende Unternehmen oder der Bewerber eine Provision in Höhe von 1,5 Monatsgehältern entrichtet.
Wer hat Anspruch auf einen AVGS?
Ermessensleistung
Jeder Person, die eine Beschäftigung sucht, kann die Agentur für Arbeit nach § 45 Abs. 4 SGB III als Ermessensleistung einen Gutschein ausstellen. Für den Gutschein kommen auch Bezieher von ALG II in Betracht (§ 45 Abs. 4 SGB III, i.V.m. § 16 Abs. 1 SGB II). Auch während der Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung kann ein Gutschein ausgestellt werden. Dies ergibt sich aus dem Vorrang von sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt.
Rechtsanspruch auf einen Gutschein
Sind Bezieher von Arbeitslosengeld I noch nicht durch die Arbeitsagentur vermittelt worden, obwohl sie innerhalb von drei Monaten bereits mindestens sechs Wochen arbeitslos waren, erlangen sie nach § 45 Abs. 7 SGB III einen Rechtsanspruch auf den Gutschein.
Zeiten der Teilnahme an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach §§ 44 bis 46 SGB III oder der beruflichen Weiterbildung (§ 81 ff. SGB III) werden in die Drei-Monatsfrist nicht einberechnet. Bei Arbeitsunfähigkeit werden nur die Tage, an denen Arbeitslosengeld fortgezahlt wird, als Zeiten der Arbeitslosigkeit und damit sechswöchigen Wartezeit berücksichtigt. Für Zeiten des Bezuges von Krankengeld gilt dies nicht. Sperrzeiten werden als Wartezeit gezählt.


Wann wird die Provision fällig?
Die Provision wird analog dem AVGS erst nach erfolgreicher Vermittlung fällig.
Dabei wird der Betrag in 2 Raten entrichtet – 50 % nach 6-wöchiger Beschäftigung und weitere 50 % nach 6 Monaten.
Wir sind stolz auf jede einzelne Arbeitsaufnahme, die wir in den vergangenen Jahren vorantreiben, unterstützen oder konkret möglich machen konnten. Gerne erinnern wir uns an die vielen Erfolgsgeschichten, deren Zeugen wir im Rahmen der Projektarbeit werden durften und freuen uns darauf, auch in Zukunft gemeinsam mit unseren Projektteilnehmenden Krisen in Chancen zu verwandeln.